Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (Achtung Umsatzsteuer)
Rückwirkend seit dem 1.1.2022 sind alle Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäuser oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp steuerbefreit. Somit sind auch alle Entnahmen entsprechend nicht mehr zu besteuern. Diese gilt auch für Entnahmen durch Ihren Dienstwagen (E-Fahrzeug).
Sofern es sich um alte Anlagen, die vor dem 1.1.2023 errichtet wurden, handelt, bezieht sich die Steuerbefreiung nur auf die Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer ist hiervon nicht betroffen. Somit wird die Entnahme des Stroms für eigene Zwecke entsprechend der Umsatzsteuer unterworfen. Sofern Ihre Anlagen bereits vor mehr als 5 Jahren installiert wurde, können Sie durch Antrag die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG beantragen (bei Einnahmen bis 22.000 EUR) und wären von der Umsatzsteuer befreit. Dieses müssen Sie aber sofort bei dem Unternehmen, bei dem Sie den Strom einspeisen mitteilen. Sie erhalten dann den nächsten Abschlag ohne die Umsatzsteuer überwiesen. Dieses ist aber kein Nachteil, weil Sie diesen Betrag sowieso an das Finanzamt weiterleiten müssen.
Wird eine PV-Anlage mit einer Leistung bis 30 kWp ab dem 1.1.2023 installiert, kann unter gewissen Voraussetzung ein Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer gelten. D.h. Sie kaufen die Anlage beim qualifizierten Fachhändler ohne Umsatzsteuer und können dann ganz auf die Umsatzsteuer verzichten, da Sie sich keine Vorsteuer erstatten lassen können. Eine weitere Voraussetzung ist hier, dass die Anlagen auf oder in der Nähe von Einfamilienhäusern installiert sind. Hier gibt es leider noch Klärungsbedarf von Begrifflichkeiten beim Bundesfinanzministerium.